Wichtige Hinweise für den Umgang mit Pressluftkartuschen

(Auszug aus der Bedienungsanleitung)


 Wichtige Hinweise für den Umgang mit Pressluftkartuschen (im Text als „Kartusche“ bezeichnet)

– Die maximale Nutzungsdauer von 10 Jahren darf nicht überschritten werden. Nach Ablauf dieser 10 Jahre darf die Kartusche nicht mehr weiter verwendet werden und muss leer (siehe „Entleeren der Kartusche“ S. 10) laut gesetzlichen Vorschriften (ADR) zum Hersteller zur kostenpflichtigen Überprüfung eingesandt werden. Beachten Sie bitte hierzu das Herstelldatum bzw. das Datum der wiederkehrenden Prüfung auf der Kartusche (siehe „Beschriftung der Kartusche“, S. 26). Eventuell geltende nationale Vorschriften sollten zusätzlich beachtet werden und bleiben davon unbenommen.

– Schützen Sie Kartuschen unbedingt vor Gewalteinwirkung von außen, wie z. B. Herunterfallen o. ä.

– Eine Kartusche, die undicht ist oder beschädigt wurde bzw. älter als 10 Jahre ist, darf nicht mehr benutzt bzw. befüllt werden. Sie muss umgehend gefahrlos entleert werden (siehe „Entleeren der Kartusche“, S. 10). Sie ist sofort auszutauschen und nicht mehr zu verwenden. Das Herstellungsdatum ist auf der Kartusche vermerkt. Behandeln Sie die Kartusche immer pfleglich und prüfen Sie die Kartusche vor jedem Gebrauch auf Risse hin. Sollten Sie Risse oder ähnliche Beschädigungen an Ihrer Presslufkartusche feststellen, so ist die Kartusche sofort zu entleeren und an uns zurückzuschicken. Die Oberfläche der Pressluftkartusche darf nicht beklebt oder manipuliert werden. Insbesondere dürfen keine Gavuren oder andere abrasive Vorgänge vorgenommen werden, da dies zu Beschädigungen am Druckbehälter und damit zu einem Sicherheitsrisiko führen kann.

– Versuchen Sie niemals selbst eine Kartusche zu öffnen oder irgendwie mechanisch zu verändern. Ventile und Manometer dürfen nur von dem Hersteller ein- bzw. ausgebaut werden.

Achtung! Es dürfen nur Original-Weihrauch-Kartuschen (max. 200 bar) verwendet werden! Jegliche Veränderungen und/oder Reparaturen an Kartuschen dürfen nur vom Hersteller unter Verwendung von Originalersatzteilen durchgeführt werden. Bei Nichtbeachtung erlischt jegliche Haftung und Garantie.



Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG


Hiermit erklären wir in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt

Typ: Kartusche
Pos.-Nr. 2687-Z02
Zulassungs-Nr. 069/02,

auf das sich diese Erklärung bezieht, nach der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt wurde.

Als Prüfgrundlage diente das AD-Merkblatt,die ADR und die TRG in der aktuellen Fassung.

Andere Richtlinie(n), Norm(en):
Konformitätsbewertungsverfahren: Modul B und C1.
Für das Druckgerät liegt eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vor.

Benannte Stelle Nummer 0036 für Druckgeräte
Prüflabor des TÜV Süddeutschland Bau- und Betrieb GmbH
Geschäftsstelle München

Mellrichstadt, 19. 2. 2003



Beschriftung der Pressluftkartusche



Erläuterung der einzelnen Komponenten nach ADR:

1.1 Anschlussgewinde der Kartusche
1.2 Hersteller
1.3 Herstellungsnummer
2.1 Fülldruck (bar)
2.2 Prüfdruck (bar)
2.3 Leermasse (kg)
2.4 Fassungsraum (l)
3.1 Baumusterzulassungsnummer
3.2 Herstelldatum (Jahr/Monat)
4 Gasbezeichnung
5 Zeitpunkt der nächsten Prüfung (Jahr)
6 Warnung
7 Gefahrzettel (Aufkleber)